Im Fall kino.to wurde das bisher höchste Strafmaß gegenüber einem der Mit-Betreiber der Streaming-Webseite ausgesprochen. Doch noch wichtiger am Rande, wurde in der Urteilsbegründung auch die mögliche Rechtswidrigkeit der Nutzer von Streaming-Webseiten erläutert.
Das Urteil bezieht sich auch explizit auf die nutzung als User .
Quelle PCGH:
Kommentar zum kino.to-Urteil des Amtsgerichts Leipzig: Strafbarkeit der Nutzer von Streams festgestellt - Erinnerung - gericht, kino.to, streaming
Wichtigster Absatz des ganzen Textes für Nutzer solcher Dienste :
Der Strafprozess vor dem Amtsgericht Leipzig sollte ursprünglich die Strafbarkeit des Mit-Betreibers feststellen, der maßgeblich an der Beschaffung und Bereitstellung der notwendigen Server für und von kino.to mitgewirkt hat. So heißt in der Pressemitteilung der GVU weiter: "Der Richter stellte zudem in seiner Urteilsbegründung unmissverständlich klar, dass beim Nutzen von Streams eine Verbreitung und Vervielfältigung stattfindet. Mit dem Begriff ‚vervielfältigen' habe der Gesetzgeber das ‚Herunterladen' gemeint, führte Richter Winderlich aus. (…) Illegale Streaming-Portale, wie in diesem Fall kino.to, erzeugten eine Situation, in der massenhaft Straftaten begangen werden, so Richter Winderlich."




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.So nun denkt mal n bissl darüber nach




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